Nachdem das EU-Parlament die Urheberrechtsreform mehrheitlich beschlossen hat, werden auch Upload-Filter über Artikel 13 bzw. 17 möglich. Zwar hat die CDU angekündigt die nationale Gesetzgebung so zu gestalten, dass Upload-Filter nicht notwendig werden sollen, doch Kritiker bleiben hier skeptisch.

Wie wir damals berichteten, sehen wir uns nicht rechtlich von der Urheberrechtsreform betroffen. Diese Auffassung teilt auch unsere Rechtsanwaltskanzlei von der wir folgende Antwort und Begründung erhielten:

Human Connection wird mit überzeugenden Argumenten nicht als “online content sharing service provider” im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Vorschlags zur Urheberrechtsrichtlinie anzusehen sein.

Unter dem Begriff werden primär Online-Dienste fallen, die mit anderen Diensteanbietern, wie Audio- und Videostreaming-Diensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren und deren Hauptzweck darin besteht, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu speichern und es ihren Nutzern zu ermöglichen, eine große Menge an urheberrechtlich geschützten Inhalten hochzuladen und zu teilen, um daraus Gewinne zu erzielen. Diesen Zweck der Gewinnerzielung verfolgt Human Connection aber nicht.

Im Umkehrschluss als auch aus dem Erwägungsgrund 37a zum Richtlinien-Vorschlag wird daher ersichtlich, dass Human Connection nicht von der Definition des “online content sharing service provider” erfasst werden soll. An dieser Stelle also erst einmal Entwarnung.

Nationale Gesetzgebung steht noch aus

Für eine abschließende Einschätzung müssen wir selbstverständlich die nationale Gesetzgebung abwarten. Bei gemeldeten, tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen müssen wir selbstverständlich schon heute geltendes Recht einhalten. Automatisierte Mechanismen wie Upload-Filter, die absichtlich oder unabsichtlich zu einer Zensur von Inhalten führen könnten, kommen nach aktuellem Stand auch künftig nicht zum Einsatz.